Satzung

Satzung des BDSR

Der Verbändetag, neu: der Schülerrudertag 2011 hat in Münstermaifeld eine neue Satzung beschlossen.

BUND DEUTSCHER SCHÜLERRUDERER
vormals: Bund Deutscher Schülerruderverbände,
vormals: Bund Deutscher Schüler- und Jugendruderverbände gegründet am 19. April 1959 in Hannover,
vormals: Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schüler- und Jugendruderverbände, gegr. am 28. August 1955 in Hamburg

Satzung

§ 1 Name und Wesen
Der „Bund Deutscher Schülerruderer“ ist der freiwillige Zusammenschluss der selbständigen Landesschülerruderverbände, Schülerrudervereine, Schülerruderarbeitsgemeinschaften und ähnlicher Organisationsformen des Schulruderns in Deutschland.

§ 2 Zweck und Ziel
Zweck des Bundes Deutscher Schülerruderer ist eine allseitige Förderung des Schul- und Schülerruderns mit dem Ziel, junge Menschen in ihrer motorischen Entwicklung zu fördern und zu einem reflektierten, selbstständigen und verantwortungsbewussten Handeln zu befähigen. Zu den Aufgaben gehört
a) Vertretung der gemeinsamen Interessen der Schülerruderer bei Schulbehörden und Behörden auf Bundesebene,
b) Vertretung der Belange des Schülerruderns in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Ruderverband, der Deutschen Ruderjugend, anderen Sportverbänden und den Schulträgern,
c) Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern,
d) Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen (Wanderfahrten, Regatten, Lehrgänge u.ä.),
e) Einflussnahme auf die Ausrichtung von Schulwettkämpfen im Rudern auf Bundesebene, wie „Jugend trainiert für Olympia“ u.a.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Bund Deutscher Schülerruderer hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Verbandsmitgliedschaft:
Selbstständige Landesschülerruderverbände und entsprechende Organisationsformen des Schülerruderns auf Landesebene können ordentliche Mitglieder werden.
Einzelmitgliedschaft:
Ein selbstständiger Schülerruderverein oder eine entsprechende Organisationsform des Schulruderns kann ordentliches Einzelmitglied werden.
Beide haben Sitz und Stimme auf dem Schülerrudertag.
(3) Ehrenmitglieder können auf Antrag einzelner oder mehrerer Mitglieder solche Personen werden, die sich um das Schülerrudern besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss des Schülerrudertags. Ehrenmitglieder haben auf dem Schülerrudertag Stimmrecht.
(4) Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Bewerbung durch den Vorstand und muss durch den Schülerrudertag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
(5) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig; er ist durch Einschreiben bekannt zu geben.

§ 4 Organe
Organe des Bundes Deutscher Schülerruderer sind
a) der Schülerrudertag,
b) der Vorstand.

§ 5 Der Schülerrudertag
(1) Oberstes Organ des Bundes Deutscher Schülerruderer ist der Schülerrudertag. Die Mitglieder treten wenigstens einmal im Jahr zu einem ordentlichen Schülerrudertag zusammen. Termin und Ort setzt der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedern fest.
(2) Die Einberufung zu einer ordentlichen Schülerrudertag erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von drei Wochen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über Anträge,
f) Festsetzung der Beiträge.
(3) Ein außerordentlicher Schülerrudertag muss einberufen werden, wenn der Vorsitzende oder Mitglieder dies wünschen, die mindestens 1/3 der Stimmen vertreten.
(4) Anträge müssen dem Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Schülerrudertag in schriftlicher Form eingereicht und mit der Tagesordnung veröffentlicht werden. Anträge, die später eingehen, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn Dreiviertel aller ordentlichen Mitglieder dem zustimmen. Anträge, die nur Abänderungen eines bereits vorliegenden Antrags sind, gelten nicht als eigenständige Anträge und können deshalb immer behandelt werden.
(5) Auf der Schülerrudertag hat jedes anwesende ordentliche Verbandsmitglied 10 Stimmen, jedes Einzel-, Vorstands- und Ehrenmitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Das Verbandsmitglied kann seine Stimmen nicht splitten.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
(7) Der Schülerrudertag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen anwesend ist.
(8) Die Niederschrift über die Beratungen und Beschlüsse des Schülerruderstags muss den Mitgliedern vorgelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Versanddatum.

§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand wird auf dem Schülerrudertag für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Schülerrudertags aus. Er kann Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.

§ 7 Sitz und Geschäftsjahr
(1) Sitz des Bundes Deutscher Schülerruderer ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Bundes
(1) Satzungsänderungen und Auflösung des Bundes Deutscher Schülerruderer erfordern Dreiviertel-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder.
(2) Satzungsänderungen und Auflösung des Bundes Deutscher Schülerruderer können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

§ 9 Inkrafttreten
Die vorliegende Fassung der Satzung wurde am 19.03.2011 auf dem Schülerrudertag in Münstermaifeld von den Mitgliedern beschlossen und gilt mit Bekanntgabe.

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