Satzung

Bund Deutscher Schülerruderer e.V.

gegründet am 26.02.2007 in Kassel
vormals: Bund Deutscher Schülerruderverbände, gegr. am 03.11.1963 in Hannover
davor: Bund Deutscher Schüler- und Jugendruderverbände, gegr. am 19.04.1959 in Hannover
davor: Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schüler- und Jugendruderverbände, gegr. am 28.08.1955 in Hamburg

Satzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Schülerruderer“ (BDSR) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2  Zweck
  1. Der BDSR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des BDSR ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Schul- und Schülerruderns, wie z.B. durch die Förderung des Ruderns von Schülerinnen und Schülern in Schulrudergruppen, im Sportunterricht, in Arbeitsgemeinschaften, durch Ruderwanderfahrten, Schulregatten, schulsportliche Wettkämpfe, Aus- und Fortbildungen, Öffentlichkeitsarbeit sowie durch die Anschaffung von Sportgeräten und Material für das Schulrudern.
  3. Der BDSR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.
  4. Der BDSR kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke weiteren Verbänden des Schulsports, des Sports oder des Rudersports anschließen.
  5. Der BDSR vertritt die Belange seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Verbänden.
  6. Der BDSR führt schulsportliche Ruderwettbewerbe und sonstige Sportveranstaltungen für alle Schulen in Zusammenarbeit mit Behörden, mit Schulen und mit anderen Organisationen des Rudersports durch.
  7. Die Mittel des BDSR dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des BDSR können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BDSR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des BDSR keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3  Grundsätze
  1. Der BDSR bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Lebensordnung, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist. Er ist parteipolitisch neutral und tritt für die Menschenrechte sowie die religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Diskriminierung, Benachteiligung und Gewalt – unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist – entschieden entgegen. Er sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung durch Bewegung und Sport und trägt zu Rahmenbedingungen bei, die ein gewaltfreies Aufwachsen ermöglichen.
  2. Der BDSR fördert die vorurteilsfreie Begegnung von jungen Menschen im Sport, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung.
§ 4  Mitgliedschaft
  1. Ordentliche körperschaftliche Mitglieder können werden:
    • Selbständige Landesschülerruderverbände und entsprechende Organisationsformen des Schülerruderns auf Landesebene (Verbandsmitgliedschaft)
    • Selbständige Schüler-Rudervereine, Schüler-Ruderriegen, Arbeitsgemeinschaften Schülerrudern oder entsprechende Organisationsformen des Schülerruderns (Einzelmitgliedschaft)
      Jedes Verbandsmitglied hat zehn Stimmen und jedes Einzelmitglied eine Stimme. Ein Verbandsmitglied kann seine Stimmen nicht splitten.
  2. Außerordentliche körperschaftliche Mitglieder können werden:
    • Jugendabteilungen von Verbandsvereinen des Deutschen Ruderverbandes
    • Ruderjugenden einzelner Bundesländer
    • Ehemaligenvereine von Schulrudergruppen
      Sie haben beratende Stimme.

3. Fördernde Mitglieder können werden:

    • Vereine, die nicht Rudersport betreiben
    • Körperschaften
    • Einzelpersonen
      Sie haben beratende Stimme.

4. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende können werden:

    • Personen, die sich um die Sache des Schülerruderns besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Schülerrudertag gewählt.
      Sie haben Sitz und Stimme.
§ 5  Aufnahme, Austritt, Ausschluss
  1. Die Aufnahme der ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder erfolgt nach Einreichung einer schriftlichen Erklärung des Bewerbers durch den Vorstand. Für die Mitgliedschaft nach § 4 (1. und 2.) ist die Angabe eines verantwortlichen Leiters des SRV bzw. der SRR vorzulegen. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung beim nächsten Schülerrudertag zulässig.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Auflösung.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens eine Woche vor Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind vollständig zu bezahlen.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch den Schülerrudertag, wenn ein Mitglied die Belange des BDSR in empfindlicher Weise beschädigt hat. Er kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem BDSR nicht einhält. Über den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu informieren.
  5. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den BDSR.
§ 6  Beiträge
  1. Die Jahresbeiträge werden jährlich vom Schülerrudertag beschlossen.
    Es sind zu unterscheiden:
    • Beiträge der ordentlichen körperschaftlichen Mitglieder: Verbandsmitgliedschaft
    • Beiträge der ordentlichen körperschaftlichen Mitglieder: Einzelmitgliedschaft
    • Beiträge der außerordentlichen körperschaftlichen Mitglieder
    • Beiträge der fördernden Mitglieder
  1. Die Beiträge sind fällig am 1. Juni eines jeden Jahres. Neu aufgenommene Mitglieder haben den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr innerhalb eines Monats nach der Aufnahme zu zahlen. Für nicht pünktlich gezahlte Beiträge wird ein Säumniszuschlag erhoben, der jährlich vom Schülerrudertag festgesetzt wird.
§ 7  Vorstand
  1. Den Vorstand bilden:
    • der/die 1. Vorsitzende,
    • sein/e Stellvertreter/in und
    • der/die Kassenwart/in.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Jedes Mitglied des BGB-Vorstands ist berechtigt, den BDSR allein zu vertreten.
  3. Der Vorstand wird vom Schülerrudertag für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Schülerrudertages aus. Er kann einzelne Personen zur Bewältigung der Aufgaben kooptieren. Die Kooptation bedarf der Zustimmung des Schülerrudertages.
  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt.
§ 8  Schülerrudertag
  1. Der Schülerrudertag ist das oberste Organ des BDSR. Er entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten des BDSR. Er ist insbesondere zuständig für:
    • die Behandlung der vom Vorstand und zweier Rechnungsprüfer alljährlich vorzulegenden Jahres- und Kassenberichte,
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer
    • Beschlussfassungen über die Beiträge und über vorliegende Anträge
    • Satzungsänderungen und Auflösung des BDSR
    • die Entscheidungen über Berufung oder eingebrachte Beschwerden
      Ort und Zeit des Schülerrudertages werden vom Vorstand bestimmt.
  1. Außerordentliche Schülerrudertage kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn Mitglieder dies wünschen, die mindestens ein Drittel der Stimmen vertreten.
  2. Die Einladung zu jedem Schülerrudertag muss mit der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens zehn Tage vorher zugesandt werden. Jeder ordnungsgemäß einberufene Schülerrudertag ist beschlussfähig.
  3. Anträge zum Schülerrudertag müssen wenigstens sieben Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können noch auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn eine einfache Mehrheit zustimmt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des BDSR.
  4. Den Vorsitz beim Schülerrudertag führt der/die 1. Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/e / ihr/e Stellvertreter/in. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Der Schriftsatz muss allen Mitgliedern zugänglich sein.
  5. Die in den Vorstand gewählten Mitglieder (einschließlich der kooptierten Mitglieder) sind stimmberechtigt.
  6. Jeder Verband bzw. jeder Verein, der am Erscheinen verhindert ist, kann sich durch eine andere Person, der eine schriftliche Vollmacht zu erteilen ist, vertreten lassen. Kein Anwesender darf über mehr als elf Stimmen verfügen.
  7. Beschlüsse bedürfen im Allgemeinen einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r 1. Vorsitzenden. Im Falle seine Abwesenheit entscheidet die Stimme seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin. 
  8. Satzungsänderungen, Ausschlüsse von Verbandsvereinen und Auflösung des BDSR erfordern Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 9  Auflösung des BDSR

Bei Auflösung des BDSR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BDSR an die „Ruder-Club Deutschland Stiftung Rudern“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung Bund Deutscher Schülerruderer e.V.